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   VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378   

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VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378 (https://dejure.org/2022,54781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378 (https://dejure.org/2022,54781)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 23 ZB 20.31378 (https://dejure.org/2022,54781)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4
    Äthiopien: Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt; keine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; keine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des angegriffenen Urteils; konkrete Verfolgungsgefahr für den ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht oder nicht, kann aber nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).

    Dass die seitens des Klägers angeführten, von der äthiopischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der Heuschreckenplage generell für alle aus dem Ausland zurückkehrende äthiopische Staatsangehörige die Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG überschreiten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9) oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr zu einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben führen würden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.), ist von Klägerseite jedenfalls in keiner Weise dargelegt.

    Zudem setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Situation des Klägers und seiner Familie im Besonderen, namentlich den vorgenannten Faktoren, auseinander, und legt nicht dar, dass sich der Kläger gerade auch vor diesem Hintergrund entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation ausgesetzt sähe, in der einem Aufenthalt im Heimatland zwingende humanitäre Gründe entgegenstünden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - a.a.O. Rn. 9) oder sich eine Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Abschiebung realisieren könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    Dass die seitens des Klägers angeführten, von der äthiopischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der Heuschreckenplage generell für alle aus dem Ausland zurückkehrende äthiopische Staatsangehörige die Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG überschreiten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9) oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr zu einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben führen würden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.), ist von Klägerseite jedenfalls in keiner Weise dargelegt.

    Zudem setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Situation des Klägers und seiner Familie im Besonderen, namentlich den vorgenannten Faktoren, auseinander, und legt nicht dar, dass sich der Kläger gerade auch vor diesem Hintergrund entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation ausgesetzt sähe, in der einem Aufenthalt im Heimatland zwingende humanitäre Gründe entgegenstünden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - a.a.O. Rn. 9) oder sich eine Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Abschiebung realisieren könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    Dass die seitens des Klägers angeführten, von der äthiopischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit der Heuschreckenplage generell für alle aus dem Ausland zurückkehrende äthiopische Staatsangehörige die Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG überschreiten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9) oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr zu einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben führen würden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.), ist von Klägerseite jedenfalls in keiner Weise dargelegt.

    Zudem setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Situation des Klägers und seiner Familie im Besonderen, namentlich den vorgenannten Faktoren, auseinander, und legt nicht dar, dass sich der Kläger gerade auch vor diesem Hintergrund entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Situation ausgesetzt sähe, in der einem Aufenthalt im Heimatland zwingende humanitäre Gründe entgegenstünden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; B.v. 8.8.2018 - a.a.O. Rn. 9) oder sich eine Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Abschiebung realisieren könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - a.a.O. Rn. 15).

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    7 Das Verwaltungsgericht ging im angegriffenen Urteil davon aus, dass infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 nicht anzunehmen sei, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen Demonstrationsteilnahme und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könne (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH, vgl. U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - alle juris).

    Insoweit liegt dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Übrigen auch bereits zugrunde, dass es sich bei Vorkommnissen, wie sie von Klägerseite angeführt wurden, in erster Linie um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes sowie um ethnische Konflikte zwischen Oromo und anderen Volksgruppen und Auseinandersetzungen zwischen Militanten und Sicherheitskräften handelt, auf die der äthiopische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung reagiert, nicht aber um die gezielte Verfolgung oppositioneller wegen deren politischer Überzeugung (vgl. UA S. 10 f.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 ff.; BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 23 ZB 20.30635 - Rn. 8; B.v. 3.9.2020 - 23 ZB 20.31624 - Rn. 12; B.v. 30.9.2020 - 23 ZB 20.31855 - Rn. 9).

  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30487 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 124a Rn. 102 ff.).

    Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht oder nicht, kann aber nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach Rückkehr befinden wird (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.; vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    Die Frage, ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    7 Das Verwaltungsgericht ging im angegriffenen Urteil davon aus, dass infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 nicht anzunehmen sei, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen Demonstrationsteilnahme und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könne (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH, vgl. U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - alle juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    7 Das Verwaltungsgericht ging im angegriffenen Urteil davon aus, dass infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 nicht anzunehmen sei, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen Demonstrationsteilnahme und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könne (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH, vgl. U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - alle juris).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
    7 Das Verwaltungsgericht ging im angegriffenen Urteil davon aus, dass infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 nicht anzunehmen sei, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen Demonstrationsteilnahme und Flucht noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden könne (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BayVGH, vgl. U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - alle juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2017 - 13 A 1807/17

    Darlegen der Grundsatzbedeutung der internen Schutzmöglichkeit für gesunde junge

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 14 ZB 16.1867

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung und

  • VGH Bayern, 09.01.2020 - 20 ZB 18.32705

    Feststellung menschenrechtswidriger Zustände für im EU-Mitgliedstaat anerkannte

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 11 ZB 17.30602

    Keine Bedrohung von Binnenflüchtlingen in der Urkaine

  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 13a ZB 12.30470

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Darlegung der Gründe, aus denen die

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 17.30487

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgrund, konkrete Tatsachen- oder

  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 21 ZB 19.32508

    Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien

  • OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19

    Die Frage, ob in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigen eine

  • VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Mann aus dem Volk der Somali; laut seinem

    Auch den aktuellen Entscheidungen des BayVGH ist zu entnehmen, dass es sich bei den aktu ellen Geschehnissen in Äthiopien derzeit - abgesehen von den Vorkommnissen in Tigray - in erster Linie um ethnische Konflikte zwischen Oromo und anderen Volksgruppen sowie Ausei nandersetzungen zwischen militanten Oromo und Sicherheitskräften handelt, auf die der äthio pische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr reagiert, nicht aber um gezielte Ver folgung Oppositioneller (siehe BayVGH, B.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 ff.; B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - juris Rn. 68; B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33382 - juris Rn. 86; B.v. 13.1.2022 - 23 ZB 20.31378).
  • VG Ansbach, 18.05.2022 - AN 3 S 22.30208

    Kein Verbot der Abschiebung nach Äthiopien

    Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Heuschreckenplage in Äthiopien im Jahre 2020 und deren mittlerweile weitestgehend überholten Nachwirkungen sowie der COVID-19-Pandemie (vgl. hierzu u.a. BayVGH, B.v. 13.1.2022 - 23 ZB 20.31378 Rn. 20).
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